Bedingungen mietweiser Überlassung
gültig für Mieter
1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der Übergabe bzw. der angezeigten Bereitstellung (ohne Kraftstoff) an Abholer oder Frachtführer, es endigt mit fristgerechter Rückgabe bzw. Rücksendung auf Vermieterlager, jedoch nicht vor Ablauf notwendiger Wartungs- oder Reparaturarbeit. 2. Versand ab und auf Vermieterlager erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters, der auch Kosten besonderer Verpackung und gewünschter Versandart trägt. 3. Mietentgelte sind zuzügl. MwSt. im Vertrag pro 8 Stundentag festgelegt. Bei Überschreitung dieser Tagesarbeitszeit erfolgt Berechnung eines 2. Tages, bei mehr als 16stündigem Arbeitstag eines 3. Tages. Rechnungen können auch für Teilfristen erstellt werden. 4. Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Bei Säumnis wird der Mieter mit Tagesbankzinsen belastet. Zusätzlichen Schaden trägt der Mieter gesondert. Eine fristlose Kündigung ist durch den Vermieter möglich, bei Nichtbegleichung fähiger Zahlungen oder Wechsel, bei denen der Mieter länger als 10 Tage diese nicht begleicht, fällige Wechsel nicht einlöst oder die Zahlungen einstellt. Bei entsprechender Mietdauer kann der Vermieter eine Vorauszahlung bis zu einer Höhe von 5 Mietwochen fordern. Eine Aufrechnung gegen Mietentgelt oder Nebenkosten ist ausgeschlossen. 5. Die Verwendung der Mietsachen, im Interesse oder Auftrag dritter Personen ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter tritt jedoch mit Beginn des Mietvertrags seine Ansprüche gegen Dritte an den Vermieter ab. Er verpflichtet sich Anschriften dritter Personen sowie die Belege über die Höhe seiner Ansprüche sofort dem Vermieter zu benennen. Die Abtretung hat zur Folge, daß der Vermieter zum Einzug bei der dritten Person bis zur Höhe der eigenen Ansprüche berechtigt ist. 6. Die Mietgegenstände hat der Mieter bei Übergabe sofort, bei Zahlung ohne Verzug zu prüfen. Unterbliebene Rüge bedeutet Vollständigkeit und Geeignetheit für Vertragsgebrauch. Einen Schadenseintritt nach Übergabe hat der Mieter sofort zu melden und soweit erden Schaden zu vertreten hat, sofort auf eigene Kosten zu beheben. Überbeanspruchung ist unstatthaft. Wartung und Pflege, Beachtung der Betriebsanleitung, tägliche Ölstandkontrolle, Ölwechsel, Schmierung dringend geboten. Bei Reparaturen sind nur Originalersatzteile auf Kosten des Mieters zulässig. Der Mieter versichert die Geräte gegen alle Risiken. Für etwaige in Ausfallzeiten der Geräte und Folgeschäden eintretende Verluste oder sonstige Nachteile des Mieters haftet der Vermieter nicht. 7. Die Rückgabe der Mietsache hat in einwandfreiem Zustand zu erfolgen bei Vermeidung kostenpflichtiger Instandsetzung. Erforderliche Fremdarbeit stellt der Vermieter mit Aufschlag von 10% in Rechnung. Nach Wahl des Vermieters hat der Mieter auf seiner Rechnung festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vermieter zu beheben. Pfändungen der Mietsache und ähnliche Einwirkungen hat der Mieter sofort zu melden. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe hat der Mieter Wertersatz zu leisten, jedoch das Mietentgelt bis zum Wertersatz weiter zu entrichten. Der Vermieter kann die Mietsache zur Geschäftszeit stets besichtigen. 8. Die Lieferung von Waren, insbesondere von Ersatzteilen an den Mieter erfolgt nach Listenpreisen und obigen Bedingungen stets unter dem Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten. 9. Ein Mietkauf des im Einzelfall gemieteten Geräts ist möglich. Dabei werden angerechnet von der berechneten Miete, 85% bei der Übernahme binnen 2 Monaten, 80 % bei der Übernahme binnen 4 Monaten, 70% bei der Übernahme binnen 12 Monaten. 10. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden und Erklärungen nicht ausdrücklich befugter Personen sind nicht wirksam. Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung hat keinen Einfluß auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. 11. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Mieters bzw. Käufers: Haßfurt. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben können, ist das Amtsgericht Haßfurt, ohne Rücksicht auf Art und Höhe des Streitgegenstandes, soweit gesetzlich zulässig. Sonderbedingungen Großgeräte - Arbeitsbühnen Großgeräte 1. Der Zusammenbau von Geräten, die demontiert angeliefert werden, hat durch Beauftragte des Vermietern auf Kosten des Mieters zu erfolgen, ebenso die Demontage bei Rücklieferung. 2. Zur Inbetriebsetzung des Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonals hat der Mieter einen Fachmann vom Vermieter gegen Erstattung der Kosten in üblicher Höhe anzufordern. 3. Der Mieter sorgt dafür, daß die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. 4. Betriebsstoffe (Kohle, Wasser, Öle, Felle, Kraftstoffe, Reinigungsmittel usw.) sind nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden. 5. Die Geräte sind außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse durch den Mieter weitgehend zu schützen, durch den auch für ausreichende Bewachung zu sorgen ist. 8. Während der Mietzeit hat der Mieter dafür zu sorgen, daß Dampfkessel in Abständen von 14 Tagen ausgewaschen werden und das die behördlich vorgeschriebenen Untersuchungen stattfinden. 7. Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten und Maschinen hat der Mieter unter Ubernahme etwaiger Kosten durchzuführen und die dazu erforderlichen Meldungen dem Vermieter rechtzeitig zugehen zu lassen. Arbeitsbühnen 1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, daß das Gerät (Arbeitsbühne) für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme, technische Daten der einzelnen Gräte auf Anfrage bereit. 2. Ergibt sich, daß das angemietete Fahrzeug für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist - mangelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen - steht dem Vermieter gleichwohl der Mietzins für die gesamte vereinbarte Mietzeit zu. 3. Wird das Fahrzeug ohne Bedienungspersonal vermietet, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, daß die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der U.V.V. und entsprechend den Bestimmungen der STVO. vorgenommen wird. Gegebenenfalls weist der Vermieter eine Maschine ein. Nur diese Kräfte sind zum Bedienen der Arbeitsbühne berechtigt und müssen dies auch schriftlich bestätigen. (lt. UVV). Das Bedienungspersonal muß mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben. 4. Die Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, d.h. insbesondere dürfen sie nicht als Hebekran über die festgelegte Korbbelastung hinaus, belastet werden. 5. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondergenehmigungen sowie Absperrmaßnahmen hat der Mieter zu besorgen. 6. Sollte an der Arbeitsbühne während der Einsatzzeit ein Defekt festgestellt werden, ist das Gerät sofort stillzulegen. Der Vermieter muß sofort verständigt werden, seine Anweisungen sind abzuwarten. 7. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler. Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten. 8. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Arbeitsbühne an andere Personen oder Firmen nicht möglich. 9. Der Mieter ist verpflichtet den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls kostenlos aufzufüllen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter. |